Erlaubnis zum Erwerb von Immobilien durch Ausländer
(Quelle: Regierungsbüro der Hauptstadt Budapest - Verordnung des Ministeriums für Bauwesen und Denkmalschutz, Behörde, Bildung und Rechtsaufsicht)
Eine ausländische juristische oder ausländische natürliche Person kann mit Genehmigung der je nach Standort der Immobilie zuständigen Behörde der Hauptstadt und des Landkreises das Eigentum an einer Immobilie erwerben, die nicht als land- oder forstwirtschaftliches Land gilt.
In den folgenden Fällen ist KEINE Regierungslizenz erforderlich:
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Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Österreich, Belgien, Bulgarien, Zypern, Tschechische Republik, Dänemark, Vereinigtes Königreich, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Niederlande, Kroatien, Irland, Polen, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Deutschland, Italien, Portugal, Rumänien, Spanien, Schweden, Slowakei, Slowenien), juristische Personen oder Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit,
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Staatsangehörige der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Norwegen, Liechtenstein, Island), juristische Personen oder Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit,
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Schweizer Staatsbürger (gemäß dem durch das Gesetz CXXV von 2006 erlassenen Abkommen über den freien Personenverkehr) und
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Erwerb von Immobilien durch Doppelstaatsangehörige, wenn eine ihrer Staatsangehörigkeiten ein ungarischer Staatsangehöriger oder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats und ein im Ausland lebender ungarischer Staatsangehöriger ist, und
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Im Falle einer Vererbung
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Im Falle des Erwerbs von Immobilien durch Flüchtlinge und geschützte Personen.
Erlaubnis zum Erwerb von Immobilien durch Ausländer
(Quelle: Regierungsbüro der Hauptstadt Budapest - Verordnung des Ministeriums für Bauwesen und Denkmalschutz, Behörde, Bildung und Rechtsaufsicht)
Eine ausländische juristische oder ausländische natürliche Person kann mit Genehmigung der je nach Standort der Immobilie zuständigen Behörde der Hauptstadt und des Landkreises das Eigentum an einer Immobilie erwerben, die nicht als land- oder forstwirtschaftliches Land gilt.
In den folgenden Fällen ist KEINE Regierungslizenz erforderlich:
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Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Österreich, Belgien, Bulgarien, Zypern, Tschechische Republik, Dänemark, Vereinigtes Königreich, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Niederlande, Kroatien, Irland, Polen, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Deutschland, Italien, Portugal, Rumänien, Spanien, Schweden, Slowakei, Slowenien), juristische Personen oder Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit,
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Staatsangehörige der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Norwegen, Liechtenstein, Island), juristische Personen oder Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit,
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Schweizer Staatsbürger (gemäß dem durch das Gesetz CXXV von 2006 erlassenen Abkommen über den freien Personenverkehr) und
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Erwerb von Immobilien durch Doppelstaatsangehörige, wenn eine ihrer Staatsangehörigkeiten ein ungarischer Staatsangehöriger oder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats und ein im Ausland lebender ungarischer Staatsangehöriger ist, und
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Im Falle einer Vererbung
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Im Falle des Erwerbs von Immobilien durch Flüchtlinge und geschützte Personen.


Erlaubnis zum Erwerb von Immobilien durch Ausländer
(Quelle: Regierungsbüro der Hauptstadt Budapest - Verordnung des Ministeriums für Bauwesen und Denkmalschutz, Behörde, Bildung und Rechtsaufsicht)
Eine ausländische juristische oder ausländische natürliche Person kann mit Genehmigung der je nach Standort der Immobilie zuständigen Behörde der Hauptstadt und des Landkreises das Eigentum an einer Immobilie erwerben, die nicht als land- oder forstwirtschaftliches Land gilt.
In den folgenden Fällen ist KEINE Regierungslizenz erforderlich:
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Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Österreich, Belgien, Bulgarien, Zypern, Tschechische Republik, Dänemark, Vereinigtes Königreich, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Niederlande, Kroatien, Irland, Polen, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Deutschland, Italien, Portugal, Rumänien, Spanien, Schweden, Slowakei, Slowenien), juristische Personen oder Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit,
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Staatsangehörige der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Norwegen, Liechtenstein, Island), juristische Personen oder Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit,
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Schweizer Staatsbürger (gemäß dem durch das Gesetz CXXV von 2006 erlassenen Abkommen über den freien Personenverkehr) und
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Erwerb von Immobilien durch Doppelstaatsangehörige, wenn eine ihrer Staatsangehörigkeiten ein ungarischer Staatsangehöriger oder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats und ein im Ausland lebender ungarischer Staatsangehöriger ist, und
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Im Falle einer Vererbung
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Im Falle des Erwerbs von Immobilien durch Flüchtlinge und geschützte Personen.